LSG Bayern - Urteil vom 25.03.2019
L 9 AL 119/16
Normen:
SGB III a.F. § 183 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 893
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 259/13

Anspruch auf Insolvenzgeld auf der Grundlage eines entgangenen Gehaltsanspruchs als ArbeitnehmerVorstandsmitglieder einer deutschen AGPrüfung der Arbeitnehmereigenschaft

LSG Bayern, Urteil vom 25.03.2019 - Aktenzeichen L 9 AL 119/16

DRsp Nr. 2020/13207

Anspruch auf Insolvenzgeld auf der Grundlage eines entgangenen Gehaltsanspruchs als Arbeitnehmer Vorstandsmitglieder einer deutschen AG Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft

1. Vorstandsmitglieder einer deutschen AG sind regelmäßig abhängig beschäftigt, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.2. Für die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und darauf abzustellen, wie das (arbeitsvertraglich) Vereinbarte tatsächlich im Arbeitsalltag umgesetzt worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 183 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2011 Anspruch auf Insolvenzgeld auf der Grundlage eines entgangenen Gehaltsanspruchs als Arbeitnehmer gegenüber der Y. AG (im Folgenden Y. AG) hat.