Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2011 Anspruch auf Insolvenzgeld auf der Grundlage eines entgangenen Gehaltsanspruchs als Arbeitnehmer gegenüber der Y. AG (im Folgenden Y. AG) hat.
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