Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg) an den Kläger abgelehnt hat, weil er Vorstand der in Insolvenz geratenen Aktiengesellschaft war.
Der 1949 geborene Kläger war als Vorstand bei der AG tätig, einer Capital-Venture Gesellschaft mit den Anteilseignern H. und der V. AG (Nachfolgerin der M. AG) mit jeweils fast 50 %igem Anteil. Unternehmenszweck waren die Entwicklung und Vermarktung eines Archivierungsprojekts für die H. AG. Über die M. AG eröffnete das Amtsgericht M. am 01.11.2002 das Insolvenzverfahren.
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