LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 9 AL 351/05
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 158/03

Anspruch auf Insolvenzgeld; Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 351/05

DRsp Nr. 2009/21998

Anspruch auf Insolvenzgeld; Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind bei Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, grundsätzlich keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV und damit keine Arbeitnehmer im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg) an den Kläger abgelehnt hat, weil er Vorstand der in Insolvenz geratenen Aktiengesellschaft war.

Der 1949 geborene Kläger war als Vorstand bei der AG tätig, einer Capital-Venture Gesellschaft mit den Anteilseignern H. und der V. AG (Nachfolgerin der M. AG) mit jeweils fast 50 %igem Anteil. Unternehmenszweck waren die Entwicklung und Vermarktung eines Archivierungsprojekts für die H. AG. Über die M. AG eröffnete das Amtsgericht M. am 01.11.2002 das Insolvenzverfahren.