Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Insolvenzgeld (InsG) aus abgetretenem Recht streitig.
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