LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2018
L 11 KR 3227/17
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 2a; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1 und S. 9 Hs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3777/16

Anspruch auf implantologische Versorgung für einen an Epilepsie erkrankten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3227/17

DRsp Nr. 2019/12215

Anspruch auf implantologische Versorgung für einen an Epilepsie erkrankten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung

Implantologische Leistungen, die der Abstützung von Zahnersatz dienen sollen, sind "im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" als Sachleistung zu erbringen, wenn sie notwendiger Teil einer medizinischen Gesamtbehandlung sind (hier im Falle einer Epilepsie, bei der es trotz suffizienter medikamentöser Behandlung immer wieder zu Anfällen kommt).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 2a; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1 und S. 9 Hs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Versorgung mit Implantaten geltend.

Der am1963 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Im Unterkiefer ist er zahnlos, im Oberkiefer verfügt er noch über eine einige Zähne. Zudem ist seit 1995 eine Epilepsie bekannt. Trotz medikamentöser Behandlung der epileptischen Erkrankung kommt es immer wieder zu Anfällen. Bei einem generalisierten Anfall im September 2015 zerbrach seine Unterkieferprothese.