LSG Bayern - Urteil vom 23.06.2009
L 5 KR 272/07
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 30 Abs. 1 S. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZÄVersorgRL;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 49/02

Anspruch auf Implantatversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 272/07

DRsp Nr. 2010/1357

Anspruch auf Implantatversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Implantatversorgung wird durch die Folgen eines Oberkiefertraumas mit Fraktur der Oberkieferfrontzähne im Kindheitsalter nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juni 2007 sowie gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Mai 2007 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 30 Abs. 1 S. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZÄVersorgRL;

Tatbestand:

Streitig ist eine zahnärztliche Versorgung mit implantatgestützten Suprakonstruktionen.

Die 1949 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin verlor im Kindesalter bei einem Verkehrsunfall mehrere Zähne im Ober- und im Unterkiefer. 1987 wurde sie deshalb in der Universitätszahnklinik M. mit Blatt-Implantaten versorgt, die aber 12 Jahre später nach Feststellung des behandelnden Zahnarzt Dr. G. zu Rückbildungen des Kiefers geführt hatten.