LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2008
15 Sa 1537/07
Normen:
TV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 840/07

Anspruch auf Höhergruppierung bzw. Zahlung einer Funktionszulage

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1537/07

DRsp Nr. 2008/18373

Anspruch auf Höhergruppierung bzw. Zahlung einer Funktionszulage

Normenkette:

TV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers; hilfsweise verlangt der Kläger Zahlung einer Funktionszulage.

Der am 18.05.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war zunächst als Metallhandwerkervorarbeiter und zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.06.2004 (Bl. 15 d.A.) als Wagenmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe G 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab 01.07.2006 (im Folgenden: Entgelttarifvertrag). Wegen der Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 67 a) d.A. Bezug genommen. Die Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe G 8 beträgt zur Zeit 2.030,00 EUR brutto monatlich.