LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2018
L 2 U 11/16
Normen:
SGB VII § 90 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGB VII § 82 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 213/14

Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen Neufestsetzung des JahresarbeitsverdienstesBegriff der BerufsausbildungEigenständig zu bestimmender Rechtsbegriff

LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen L 2 U 11/16

DRsp Nr. 2019/1939

Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes Begriff der Berufsausbildung Eigenständig zu bestimmender Rechtsbegriff

1. Der Begriff der Berufsausbildung in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden.2. Ausbildung in diesem Sinne ist ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff und kann nicht ohne Weiteres aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht übertragen werden.3. Eine Berufsausbildung dient der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufes benötigt werden, wobei stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung erforderlich ist.

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.10.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 verpflichtet, dem Kläger unter Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes mit 45.097,17 Euro entsprechend dem im August 2014 vorgesehenen Arbeitsentgelt eines Fertigungsmechanikers nach Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ab 01.09.2014 entsprechend höhere Verletztenrente zu gewähren.

II. III.