LSG Bayern - Beschluss vom 22.06.2017
L 7 AS 422/17 B ER
Normen:
SGG § 54; SGG § 55; SGG § 77; SGG § 86a; SGG § 86b; SGB II;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 904/17

Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen RechtsschutzesZulässigkeit der Leistungsgewährung aus einem bestandskräftigen Bescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 422/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9187

Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Zulässigkeit der Leistungsgewährung aus einem bestandskräftigen Bescheid

Ausnahmsweise kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung getroffen werden, dass Leistungen aus einem bestandskräftigen Bescheid zu gewähren sind.

1. Einem Gericht ist es verwehrt, einem Berechtigten zustehende und auch vollsteckbare Leistungen ohne eigene Rechtsgrundlage zu Lasten des Berechtigten zu reduzieren. 2. Geschieht dies gleichwohl, ist es ausnahmsweise notwendig festzustellen, dass Leistungen aus dem bestandskräftigen Bescheid ungekürzt erbracht werden müssen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2017 aufgehoben, soweit dem Antragsteller und Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 in Bezug auf den bestandskräftigen Bescheid vom 30.01.2017 lediglich reduzierte Leistungen zugesprochen werden.

II.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer Leistungen bis Ende September 2017 zu erbringen wie mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.01.2017 bewilligt.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.