LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 20/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 534/13
Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB XMaßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem ElternteilKeine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die Art und Weise der Fortbewegung behinderungsbedingt erhöhtem Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und SchuhenRechtmäßigkeit des Abzugs einer Warmwasserpauschale bis 31.12.2010
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 13/14 R
DRsp Nr. 2016/12982
Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44SGB XMaßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem ElternteilKeine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die Art und Weise der Fortbewegung behinderungsbedingt erhöhtem Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und SchuhenRechtmäßigkeit des Abzugs einer Warmwasserpauschale bis 31.12.2010
1. Bis zum 31.12.2010 kann das volljährige Kind, das mit seinem Elternteil weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII bildet, nicht als "Haushaltsangehöriger" im Sinne der Regelsatzverordnung angesehen werden. Für die Zeit ab dem 1.1.2011 ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Elternteil auszugehen.2. Ein erhöhter Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und Schuhen durch eine behinderungsbedingte Art und Weise der Fortbewegung ist mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2SGB XII abgegolten.
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