BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 13 R 387/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1756/17
SG Ulm, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1434/14

Anspruch auf höhere AltersrenteDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenKeine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 387/17 B

DRsp Nr. 2018/10878

Anspruch auf höhere Altersrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Werden keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des LSG genannt, die von einem abstrakten Rechtssatz eines Obergerichts abweichen, ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. 2. Nicht ausreichend ist es, den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und auf die abweichenden Umstände seines Einzelfalls abzustellen. 3. Die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründet die Zulassung der Revision nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch auf höhere Altersrente verneint.