Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers ab dem Änderungsantrag vom 15.12.2009 mit mindestens 80 zu bewerten ist und ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen sind.
a) b)
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