LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2022
L 13 SB 162/18
Normen:
SGB IX § 146 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 1587/10

Anspruch auf Höherbewertung eines Grades der Behinderung - GdB - und auf Feststellung des Merkzeichens B nach dem SGB IXKeine Aufhebung des letzten Festsetzungsbescheides aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 13 SB 162/18

DRsp Nr. 2022/14618

Anspruch auf Höherbewertung eines Grades der Behinderung – GdB – und auf Feststellung des Merkzeichens B nach dem SGB IX Keine Aufhebung des letzten Festsetzungsbescheides aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 146 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers ab dem Änderungsantrag vom 15.12.2009 mit mindestens 80 zu bewerten ist und ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen sind.

a) b)