Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung geltend.
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