LSG Bayern - Entscheidung vom 07.05.2014
L 13 R 1037/12
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 852/10

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

LSG Bayern, Entscheidung vom 07.05.2014 - Aktenzeichen L 13 R 1037/12

DRsp Nr. 2014/10830

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.