Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben.
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