Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. August 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente nach ihrem am 22. Oktober 2004 verstorbenen Ehemann J. G. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente hat.
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