LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.05.2009
L 8 R 162/07
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VI § 242a Abs. 3; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292;
Fundstellen:
NZS 2009, 680
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 39/06

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen L 8 R 162/07

DRsp Nr. 2009/21179

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe kann auch bei einer kurzen Ehedauer eines krebskranken Versicherten bis zu seinem Tod widerlegt werden, wenn neben dem Versorgungszweck zumindest gleichwertige andere Motive für die Eheschließung feststehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. August 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente nach ihrem am 22. Oktober 2004 verstorbenen Ehemann J. G. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VI § 242a Abs. 3; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente hat.