BSG - Urteil vom 19.10.2011
B 13 R 33/11 R
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1 S. 2; BGB § 839; SGB X § 20; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 57/09
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 382/06

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Notwendigkeit einer Beweisaufnahme des Gerichts zur Vernehmung eines Standesbeamten zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

BSG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen B 13 R 33/11 R

DRsp Nr. 2011/22153

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Notwendigkeit einer Beweisaufnahme des Gerichts zur Vernehmung eines Standesbeamten zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge, bei denen im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (hier bei der Frage der Vernehmung eines Standesbeamten zum Zweck der Heirat im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 1 S. 2; BGB § 839; SGB X § 20; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 292;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.