LSG Hamburg - Urteil vom 24.03.2021
L 2 U 39/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VII § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 169/19

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit einer Berufskrankheit als Ursache für den Tod des Versicherten

LSG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 2 U 39/20

DRsp Nr. 2022/12125

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit einer Berufskrankheit als Ursache für den Tod des Versicherten

Um die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht – hier verneint für eine Erkrankung des Lungengewebes mit rezidivierenden Pneumonien als Folge der anerkannten Berufskrankheit Silikose.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VII § 63 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinterbliebene ihres am 21. Dezember 2018 verstorbenen Ehemannes.