I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente.
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