LSG Bayern - Urteil vom 19.08.2009
L 19 R 587/07
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 484/03

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei Eheschließung nach Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen L 19 R 587/07

DRsp Nr. 2010/1363

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei Eheschließung nach Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Eine Versorgungsehe gilt als widerlegt, wenn das Ableben aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, die Ehe also auf Lebenszeit geschlossen ist. Sie ist dann zu bejahen, wenn bei mehrjähriger Lebensgemeinschaft die Umsetzung von Heiratsabsichten kurz nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt und sonst keine Besonderheiten vorgetragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente.