LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2016
L 2 R 4069/15
Normen:
BGB § 145; BGB § 146; BGB § 779; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 97;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2133/13

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Beweislast für die eine Anrechnung von Einkommen; Voraussetzungen für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 2 R 4069/15

DRsp Nr. 2016/8768

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Beweislast für die eine Anrechnung von Einkommen; Voraussetzungen für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

Anrechnung von Einkommen aus einer Hausmeistertätigkeit auf eine gleichzeitig bezogene Witwenrente. Zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleiches.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 28. März 2013 aufgehoben wird.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 146; BGB § 779; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 97;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (ursprünglich) über die teilweise Rücknahme eines Witwenrentenbescheids sowie die Feststellung einer Überzahlung und Aufrechnung der Forderung.

Die 1927 geborene Klägerin bezieht neben ihrer eigenen Altersrente seit dem 1. Oktober 1999 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 21. September 1999 verstorbenen Ehemannes Rudolf Klein (Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999).