LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.09.2007
L 3 RJ 126/05
Normen:
SGB VI § 242a Abs. 3 § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 S. 1 § 46 Abs. 2a ; SGB VII § 65 Abs. 6 ; SGG § 202 ; ZPO § 292 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 207
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 5 RJ 98/04 - 12.05.2005,

Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei einer vermuteten Versorgungsehe, Beistand bei einer schweren Erkrankung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen L 3 RJ 126/05

DRsp Nr. 2008/9099

Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei einer vermuteten Versorgungsehe, Beistand bei einer schweren Erkrankung

Es liegt keine Versorgungsehe vor, wenn der Hinterbliebene in die Eheschließung eingewilligt hat, um dem Versicherten bei der Überwindung seiner schweren Erkrankung beizustehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eheschließung unheilbar krank war, wenn er der Hinterbliebenen den Ernst der Erkrankung verschwiegen und diese irrtümlich an eine Heilungsmöglichkeit geglaubt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 242a Abs. 3 § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 2 S. 1 § 46 Abs. 2a ; SGB VII § 65 Abs. 6 ; SGG § 202 ; ZPO § 292 ;
Vorinstanz: SG Halle (Saale) - S 5 RJ 98/04 - 12.05.2005,
Fundstellen
NZA-RR 2008, 207