LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2011
L 3 U 532/10
Normen:
BKV Nr. 3201; SGB VII § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5089/07

Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer cerebralen Massenblutung; ursächlicher Zusammenhang mit einem als Berufskrankheit anerkannten Fuchsbandwurmsbefall

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen L 3 U 532/10

DRsp Nr. 2011/21727

Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer cerebralen Massenblutung; ursächlicher Zusammenhang mit einem als Berufskrankheit anerkannten Fuchsbandwurmsbefall

Verstirbt ein gesetzlich Versicherter an den Folgen einer cerebralen Massenblutung, so ist dies regelmäßig schicksalshaft und nicht den Folgen eines Fuchsbandwurmsbefalls anzulasten, auch wenn dessen Folgen (hier: alveoläre Echinokokkose) als Berufskrankheit anerkannt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 3201; SGB VII § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1937 geborene Ehemann der Klägerin ist 2006 verstorben. Die Klägerin begehrt deswegen eine Hinterbliebenenrente gemäß § 63 Abs.1 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).