BSG - Beschluss vom 04.08.2011
B 3 KR 7/11 B
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 27/09
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 34/07

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Umfang der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; berufliche Ausbildung

BSG, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen B 3 KR 7/11 B

DRsp Nr. 2012/15106

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Umfang der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; berufliche Ausbildung

Nur die Aneignung von Wissen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht, nicht aber der Erwerb von Kenntnissen nach Beendigung der Schulpflicht und erst recht nicht eine berufliche Ausbildung oder Umschulung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen jedes Menschen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I