LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2009
L 11 KR 1229/09
Normen:
SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 2 S. 1; SGB V § 36 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 559
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 788/08

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Kostenerstattung bei selbstbeschafftem digitalen Hörgerät mit über dem Festbetrag liegenden Kosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 1229/09

DRsp Nr. 2009/26625

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Kostenerstattung bei selbstbeschafftem digitalen Hörgerät mit über dem Festbetrag liegenden Kosten

Wird der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für ein über dem Festpreis liegendes digitales Hörgerät erst gestellt, nachdem der Hörgeräteakustiker das Hörgerät angepasst und dem Versicherten den Mehrbetrag in Rechnung gestellt hat, so ist der nach § 13 Abs. 3 SGB V vorgeschriebene Beschaffungsweg nicht eingehalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 2 S. 1; SGB V § 36 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten für zwei digitale Hörgeräte der Marke "Phonak Savia 311 dSZ" in Höhe von insgesamt 3.800,- EUR hat.