Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten für zwei digitale Hörgeräte der Marke "Phonak Savia 311 dSZ" in Höhe von insgesamt 3.800,- EUR hat.
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