I. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wie folgt gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen für sie angepassten Elektro-Hubrollstuhl einschließlich Beleuchtung, Vollgummirädern, elektrischer Sitzkantelung, elektrischer Verstellung der Rückenlehne (90° bis 150°), elektrischer Verstellung der Beinstützen (90° bis 165°) mit Einkürzung der Beinschienen um 26 cm, Stoffkopfstütze, Schiebehandgriffen sowie Gurt- und Schnappverschluss zur Verfügung zu stellen.
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