Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die im März 1969 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung eines sog Speedy-Tandems zum Preis von insgesamt 6.188,67 Euro.
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