BSG - Urteil vom 22.07.2004
B 3 KR 13/03 R
Normen:
BSHG § 39 Abs. 5 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB IX § 31 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 313
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2977/01
SG Stuttgart, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 5596/98

Anspruch auf Hilfsmittel für behinderte Schüler nur bei Schulpflicht

BSG, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 13/03 R

DRsp Nr. 2005/1065

Anspruch auf Hilfsmittel für behinderte Schüler nur bei Schulpflicht

Nur der Schulpflicht unterliegende behinderte Schüler einer Sonderschule oder Regelschule muss die Krankenkasse mit einem der Herstellung oder Sicherung seiner Schulfähigkeit dienenden Hilfsmittel ausstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 39 Abs. 5 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB IX § 31 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der 1976 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Beigeladene ist seit seiner Geburt blind und spastisch gelähmt. Er besuchte zunächst bis zur 9. Klasse eine Blindenschule und danach mehrere Regelschulen, wobei er nach dem Realschulabschluss im August 1997 auf ein Gymnasium wechselte. Im Juni 2000 legte er das Abitur ab. Seit dem Wintersemester 2000/2001 studiert er Psychologie. Zu Hause und in der Schule wurde er durch einen Zivildienstleistenden unterstützt.

Anlässlich des Wechsels von der Blindenschule auf eine Regelschule im August 1993 wurde der Beigeladene vom klagenden Sozialhilfeträger für den Schulunterricht und die Hausaufgaben mit zwei behinderungsgerechten Computeranlagen nebst Zubehör ausgestattet. Der damalige Erstattungsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger 34.462,91 DM zu zahlen.