LSG Bayern - Urteil vom 22.01.2009
L 4 KR 298/07
Normen:
HilfsMRL Nr. 21; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 246/06

Anspruch auf Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Doppelversorgung mit gleichwertigem Rollstuhl

LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 298/07

DRsp Nr. 2009/8881

Anspruch auf Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Doppelversorgung mit gleichwertigem Rollstuhl

Nach § 33 SGB V besteht ein Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl, nicht jedoch ein Anspruch auf Doppelversorgung ohne besondere Gründe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HilfsMRL Nr. 21; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit einem weiteren Aktivrollstuhl zu versorgen.

Die 1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert (seit 01.12.2004 als Rentnerin). Sie leidet an einem Zustand nach Poliomyelitis und ist rollstuhlpflichtig. Seit September 2005 ist sie in Pflegestufe I eingestuft. Ihr GdB beträgt 100 v.H.

Am 22.11.2005 verordnete der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. einen Aktivrollstuhl nach Maß, der laut ebenfalls vorgelegtem Kostenvoranschlag der R. Rehafachhandel-GmbH & Co. KG vom 06.12.2005 3.070,28 EUR kosten sollte.