LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2018
L 15 SO 292/14
Normen:
BSHG § 68 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 607/11

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIITatbestandswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen über Vergütungsansprüche möglicher Leistungserbringer gegenüber sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 15 SO 292/14

DRsp Nr. 2018/7191

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Tatbestandswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen über Vergütungsansprüche möglicher Leistungserbringer gegenüber sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten

Entscheidungen der Zivilgerichte über Vergütungsansprüche möglicher Leistungserbringer gegenüber sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten aus einem Zivilrechtsverhältnis entfalten Tatbestandswirkung im Rechtsstreit über eine Leistung der Sozialhilfe, die auf Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung in Gestalt eines Schuldbeitritts zu dem Zivilrechtsverhältnis gerichtet ist (konkret: Hilfe zur Pflege).

1. Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist unter anderem im Bereich der stationären Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit als "Dreiecksverhältnis" ausgestaltet. 2. Die Hilfen zur Pflege sind zwar als Sachleistungen ausgestaltet; in den Fällen, in denen der Leistungsträger nicht ausnahmsweise selbst als Leistungserbringer tätig wird, ist das Leistungsrecht aber auf eine sogenannte Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung gerichtet. 3. Der Sozialhilfeträger übernimmt aufgrund dessen die Vergütung, die der Hilfeberechtigte vertraglich dem Leistungserbringer schuldet, und tritt - nur - einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld als Gesamtschuldner bei.