Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu bewilligen hat.
Die Klägerin ist 1932 geboren. Sie lebt seit Oktober 2012 in einem Pflegeheim (zunächst Pflegestufe II, seit 1.6.2013 Pflegestufe III).
Den Antrag der Klägerin auf Hilfe zur Pflege lehnte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2013 mit Bescheid vom 29. August 2013 wegen überschießenden Einkommens und Vermögens insgesamt ab.
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