LSG Hessen - Beschluss vom 20.06.2017
L 4 SO 70/17 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 5-6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 23/17 ER

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIVerfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger bei fehlendem Aufenthaltsrecht oder Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise

LSG Hessen, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 70/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9451

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger bei fehlendem Aufenthaltsrecht oder Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise

1. Der am 29.12.2016 in Kraft getretene Leistungsausschluss für EU-Bürger, die kein Aufenthaltsrecht haben oder dieses nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten können, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Davon betroffene hilfebedürftige Ausländer haben bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 abgeändert und die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 9. März 2017 bis zum 8. April 2017 Überbrückungsleistungen nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.

Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art. 1 Abs. ;