LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2017
L 9 SO 213/17 B ER; L 9 SO 314/17 B
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3 und S. 6;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 92/17 ER

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIILeistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht oder Aufenthalt zur ArbeitsucheKein Freizügigkeitsrecht aufgrund des Zusammenlebens mit einem VerlobtenAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte bei einer beabsichtigten Eheschließung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 213/17 B ER; L 9 SO 314/17 B

DRsp Nr. 2017/9754

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht oder Aufenthalt zur Arbeitsuche Kein Freizügigkeitsrecht aufgrund des Zusammenlebens mit einem Verlobten Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte bei einer beabsichtigten Eheschließung

1. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Lebensgemeinschaft begründet ebenso wenig wie ein Eheversprechen/Verlöbnis ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU mit der Folge einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Sozialhilfe. 2. Zur Frage der Annahme eines Härtefalls nach § 23 Abs. 3 SGB XII bei beabsichtigter Eheschließung.