LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2015
L 2 SO 4793/13
Normen:
SGB XII § 67;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 2160/13

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Übernahme ungedeckter Heimkosten im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 4793/13

DRsp Nr. 2015/17348

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Übernahme ungedeckter Heimkosten im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII

Der SGB XII -Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II -Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten zu tragen und daneben dem Hilfeempfänger auch den Barbetrag sowie die Bekleidungsbeihilfe - gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden SGB II -Leistungen - zu gewähren (Anschluss an Urteil des erkennenden Senates vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 -). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die SGB II -Leistungen aufgrund niedriger Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft niedriger ausfallen als vom SGB XII -Leistungsträger (aus einem anderen Bundesland) bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt.

Tenor