Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts F. vom 29. April 2016 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 20. April 2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. April 2016 - längstens bis 31. Juli 2016 - Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von monatlich 653,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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