BSG - Urteil vom 24.01.2013
B 3 KR 11/11 R
Normen:
SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 130a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 352/06
SG München, vom 14.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 27/04

Anspruch auf Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 SGB V für eine niederländische Versandapotheke

BSG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 11/11 R

DRsp Nr. 2013/15388

Anspruch auf Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 SGB V für eine niederländische Versandapotheke

Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland allein auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen und nicht auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag nach über die Arzneimittelversorgung beruht, hatte zumindest bis zum 29.7.2010 keinen Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer (Ergänzung zu BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R = SozR 4-2500 § 130a Nr 5).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63 162,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 130a;

Gründe:

I

Streitig ist die Erstattung des sogenannten Herstellerrabatts gemäß § 130a Abs 1 S 2 SGB V für Arzneimittel, die die in den Niederlanden ansässige Klägerin im Wege des Versandhandels an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zeit von 2003 bis 2007 abgegeben hat.