LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2009
L 5 KR 222/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; IfSG § 2 Nr. 9; SGB V § 20d Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 15;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 701/08

Anspruch auf Hepatitis-A-Schutzimpfung wegen kachexiebedingter Infektionsanfälligkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 222/09

DRsp Nr. 2010/16880

Anspruch auf Hepatitis-A-Schutzimpfung wegen kachexiebedingter Infektionsanfälligkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine wegen kachexiebedingter Infektionsanfälligkeit begehrte Impfung gegen Hepatitis A nicht unter die gesetzlichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; IfSG § 2 Nr. 9; SGB V § 20d Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 15;

Tatbestand:

Streitig ist eine Hepatitis-A-Schutzimpfung.

Der 1966 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an Kachexie. Bei dieser krankhaften, extremen Abmagerung wird nicht nur das Speicherfett abgebaut, sondern auch die Muskulatur einschließlich des Herzmuskels. Zusätzlich wandelt sich das Knochenmark in Gallertmasse um, schließlich kommt es zu Auszehrungen der Organe mit Funktionsausfällen und schließlich zur terminalen Kachexie. Der Kläger nimmt lediglich Nahrungsmittel mit 351 Kalorien pro Tag zu sich.