LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2015
L 8 U 1345/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 953
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 878/11

Anspruch auf Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine haftungsausfüllende Kausalität bei einer Schulterprellung und vorbestehendem Rotatorenmanschettenschaden mit nachfolgender Schmerzentwicklung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen L 8 U 1345/14

DRsp Nr. 2015/19527

Anspruch auf Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine haftungsausfüllende Kausalität bei einer Schulterprellung und vorbestehendem Rotatorenmanschettenschaden mit nachfolgender Schmerzentwicklung

Ein nur symptomatisch verändertes Krankheitsbild ohne Änderung des Grundleidens rechtfertigt noch nicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung im Rechtssinne (hier Schulterprellung bei vorbestehendem Rotatorenmanschettenschaden mit nachfolgender Schmerzentwicklung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des Ereignisses vom 06.03.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Heilbehandlung über den 18.06.2010 hinaus zusteht.

Der Kläger, geboren 1956, war am 06.03.2010 bei Anton H. - Werk für Präzisionstechnik - (Arbeitgeber) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.