Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des Ereignisses vom 06.03.2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Heilbehandlung über den 18.06.2010 hinaus zusteht.
Der Kläger, geboren 1956, war am 06.03.2010 bei Anton H. - Werk für Präzisionstechnik - (Arbeitgeber) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.
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