LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009
L 2 U 47/08
Normen:
SGB IX § 54; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 42;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 153/04

Anspruch auf Haushaltshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Hilflosigkeit des Leistungsempfängers

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 2 U 47/08

DRsp Nr. 2009/22001

Anspruch auf Haushaltshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Hilflosigkeit des Leistungsempfängers

Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Haushaltshilfe kommt eine Rundum-Betreuung über acht Stunden am Tag nur dann in Betracht, wenn es sich um hilflose Versicherte handelt, die bettlägerig und ständig auf Hilfe angewiesen sind. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Versicherte über zwei Unterarmgehstützen verfügt, mit denen er sich selbst beim Gehen im Wohnbereich behelfen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 54; SGB V § 38 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 42;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2001, im Berufungsverfahren nur noch Gewährung der Haushaltshilfe.