LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2011
L 11 R 813/10
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 23
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 74/09

Anspruch auf Halbwaisenrente; Fortbestehen einer Berufsausbildung bei Elternzeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen L 11 R 813/10

DRsp Nr. 2011/5262

Anspruch auf Halbwaisenrente; Fortbestehen einer Berufsausbildung bei Elternzeit

Für die Dauer einer Elternzeit besteht kein Anspruch auf Halbwaisenrente, weil diese Zeit nicht zur Berufsausbildung iSd § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI zählt. (Revsion wurde vom Senat zugelassen).

Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zählen nicht zur Berufsausbildung im Sinne von § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Halbwaisenente geltend.