LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2011
L 31 R 866/10
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3400/08

Anspruch auf Halbwaisenrente eines Stiefkindes; Aufnahme in den Haushalt bei Alkoholsucht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 31 R 866/10

DRsp Nr. 2011/7382

Anspruch auf Halbwaisenrente eines Stiefkindes; Aufnahme in den Haushalt bei Alkoholsucht

Soziale Probleme aufgrund einer Alkoholkrankheit stehen einer Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des verstorbenen Versicherten nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2008 verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente dem Grunde nach ab 08. Dezember 2005 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Halbwaisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.