Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2008 verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente dem Grunde nach ab 08. Dezember 2005 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Halbwaisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.
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