LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009
L 18 R 585/03
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 2; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 RJ 394/01

Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung der Großeltern; Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme des Enkels

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 18 R 585/03

DRsp Nr. 2009/15888

Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung der Großeltern; Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme des Enkels

Eine Haushaltsaufnahme im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ist auch dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn der Enkel nicht in den Haushalt des versicherten Großelternteils aufgenommen worden ist, sondern der Großelternteil zu Mutter/Vater und Kind gezogen ist. Es muss sich jedoch dann zumindest auch um einen Haushalt des Großelternteils gehandelt haben, d.h. dieser versicherte Großelternteil muss zur "Führung" des Haushalts in zumindest gleicher Weise, d.h. mindestens gleichwertig, beigetragen haben wie die Mutter bzw. der Vater des Kindes, sei es durch Arbeiten im Haushalt oder durch einen entsprechenden finanziellen Beitrag. Mutter und Großelternteil müssen den Haushalt in ähnlicher Weise bestritten haben, wie es §§ 1356, 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der ehelichen Lebensgemeinschaft von Ehegatten untereinander verlangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.10.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 2; SGB X § 44;

Tatbestand: