LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2016
L 5 KR 515/15 ZVW
Normen:
SGB V § 37 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 200;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 1183/08

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen KrankenversicherungVerjährung von Ansprüchen der Krankenkassen aus unerlaubter Handlung nach zehn Jahren

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 515/15 ZVW

DRsp Nr. 2017/1836

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Verjährung von Ansprüchen der Krankenkassen aus unerlaubter Handlung nach zehn Jahren

Ansprüche der Krankenkassen aus unerlaubter Handlung sowie ungerechtfertigter Bereicherung wegen betrügerischen Vorgehens der in das Leistungserbringerverhältnis nicht einbezogenen Mutter einer Versicherten verjähren spätestens nach zehn Jahren.

1. Das Unterlaufen der maßgeblichen Pflegequalifikation führt zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, unabhängig davon, ob die Leistung, z.B. die Überwachung, im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde (sog. streng formale Betrachtungsweise). 2. Für den Verjährungsbeginn ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten des verfügungsberechtigten Sozialversicherungsträgers abzustellen.

Tenor

I.

Die Widerklage der Widerklägerin vom 25.11.2013 wird abgewiesen.

II.

Die Widerklägerin trägt die Kosten der Widerklage.

III.

Der Streitwert wird auf 30.157,85 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 200;

Tatbestand

Strittig ist ein Zahlungsanspruch gegen die Mutter einer Versicherten, für welche der Beigeladene Intensiv-Pflegedienstleistungen zu Unrecht abgerechnet hatte.