LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2015
L 9 KR 283/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; HKP-Richtlinien Nr. 26; SGB V § 132a Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 301/09

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Vergütungsanspruch eines Pflegeunternehmens ohne Einzelvertrag; Keine Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch das Pflegeunternehmen; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 283/12

DRsp Nr. 2015/6814

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Vergütungsanspruch eines Pflegeunternehmens ohne Einzelvertrag; Keine Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch das Pflegeunternehmen; Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags

1. Der Erlass von Richtlinien über die häusliche Krankenpflege fällt nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V in die Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses. 2. Dessen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V sind in der Rechtsprechung seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt; ihre Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten steht außer Frage. 3. Angesichts der Bindungswirkung von Nr. 26 der HKP-Richtlinien als untergesetzliches Recht sowie nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Regelung im Konfliktfall bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen als Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch eines Pflegeunternehmens gegen eine Krankenkasse dienen kann.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.041,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; HKP-Richtlinien Nr. 26; SGB V § Abs. S. 1;