Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. September 2009 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über den 31. Juli 2009 hinaus Leistungen der häuslichen Behandlungspflege im Umfang der ärztlichen Verordnungen des Dr. K. vom 27. Juli 2009 und 21. August 2009 zu gewähren.
Die weitere Bewilligung über den 30. November 2009 hinaus erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen ärztlich verordnet werden.
Die einstweilige Anordnung gilt längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung der von dem Sozialgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 16 KR 5661/09 anhängigen Klage.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
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