LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.09.2013
L 5 KR 144/13 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 65; SGB XII § 66; SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 68
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 22/13

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt; Rechtsschutzbedürfnis des Leistungsträgers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 144/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22720

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt; Rechtsschutzbedürfnis des Leistungsträgers

1. Für die Beschwerde eines Leistungsträgers liegt auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn dieser der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht nachgekommen ist.2. Zur analogen Anwendung des § 37 Abs. 4 SGB V für die Zeit eines Krankenhausaufenthaltes und Einsatz der Pflegekräfte dort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 65; SGB XII § 66; SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über eine Kostenerstattung für die beim Antragsteller angestellten Pflegekräfte während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes.