LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2013
L 4 KR 3797/11
Normen:
SGB XI § 43 Abs. 3 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1941/10

Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche Krankenversicherung für das Katheterisieren während einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 3797/11

DRsp Nr. 2013/6767

Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche Krankenversicherung für das Katheterisieren während einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Zum besonders hohen Pflegeaufwand bei einem Versicherten, bei dem während seiner Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ein Katheterisieren erforderlich ist. Revision zugelassen

1. Zum besonders hohen Pflegeaufwand bei einem Versicherten, bei dem während seiner Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ein Katheterisieren erforderlich ist. 2. Ein Versicherter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der an einem Down-Syndrom sowie an einer hohen Querschnittslähmung und einer Blasenentleerungsstörung leidet, hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für erbrachte Leistungen zur Katheterisierung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor wie folgt gefasst wird: