Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der intramuskulären Verabreichung des ärztlich verordneten B 12 Präparates und Folsäure in der Zeit vom 18. Mai bis zum 1. Juni 2006 gemäß der Rechnung des X. Pflegedienstes vom 6. Juni 2006 in Höhe von 29,47 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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