LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2015
L 5 KR 170/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NZS 2015, 582
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 24.06.2014

Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung; Kostenerstattung wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 170/14

DRsp Nr. 2015/7237

Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung; Kostenerstattung wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung

In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung auch dann, wenn ein Natrualleistungsanspruch bestanden hätte, der Versicherte jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse nicht mit der Sache befasst hatte und die ärztliche Verordnung auch nicht innerhalb der durch § 6 Abs. 6 HKP-RL bestimmten Frist von drei Arbeitstagen vorgelegt hat (Fortführung von BSG 16.07.2014 - B 3 KR 2/13 R). In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung auch dann, wenn ein Natrualleistungsanspruch bestanden hätte, der Versicherte jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse nicht mit der Sache befasst hatte und die ärztliche Verordnung auch nicht innerhalb der durch § 6 Abs. 6 HKP-RL bestimmten Frist von drei Arbeitstagen vorgelegt hat (Fortführung von BSG 16.07.2014 - B 3 KR 2/13 R).

Tenor