LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2006
L 5 KR 143/04
Normen:
SGB XI § 43a ; SGB V § 37 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 32
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 101/02

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Aufenthalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 143/04

DRsp Nr. 2007/20539

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Aufenthalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers

1. Aus dem Erfordernis eines eigenen Haushalts in § 37 SGB V ist zu schließen, dass bei einem Daueraufenthalt z. B. in Einrichtungen der Behindertenhilfe ein Leistungsanspruch nur besteht, wenn keine umfassende Versorgung des Versicherten von der Einrichtung durchgeführt wird. 2. Nach § 75 Abs. 5 SGG kann nur ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt eine Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 43a ; SGB V § 37 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 5 ;
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 101/02
Fundstellen