LSG Hamburg - Urteil vom 24.05.2018
L 4 AS 307/17
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1008/14

Anspruch auf GrundsicherungsleistungenÜbernahme von Bewerbungskosten und Kosten für Bewerbungskleidung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 307/17

DRsp Nr. 2018/7970

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Übernahme von Bewerbungskosten und Kosten für Bewerbungskleidung

Die Berufungen werden verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Im Verfahren S 24 AS 1008/14 hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2017 eine auf Übernahme von Bewerbungskosten und Kosten für Bewerbungskleidung gerichtete Klage abgewiesen.

Im Verfahren S 24 AS 524/17 hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2017 eine Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen.

Die mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheide sind der Klägerin jeweils am 12. August 2017 zugestellt worden.

Am 26. September 2017 ging beim Landessozialgericht ein Faxschreiben der Klägerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Aktenzeichens für die von ihr angeblich bereits zuvor am 11. September 2017 per Telefax eingelegte Berufung bittet.

In den Gerichtsakten findet sich eine Berufungsschrift vom 11. September 2017 nicht. Auch auf wiederholte Anforderung durch den Senat hat die Klägerin weder das Fax vom 11. September 2017 noch das dazugehörige Sendeprotokoll vorgelegt.

Die Klägerin hat keinen Berufungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,