LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2018
L 18 AS 1284/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 884/18

Anspruch auf GrundsicherungsleistungenFehlende HilfebedürftigkeitVerwertbarkeit von VermögenNur theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvariante eines Nachlasses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1284/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11931

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Verwertbarkeit von Vermögen Nur theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvariante eines Nachlasses

1. Wenn Vermögensgegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können, sind diese auch verwertbar. 2. Bestehen Verfügungsbeschränkungen und kann die Aufhebung der Beschränkung nicht erreicht werden, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. 3. Eine bloß theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvariante eines Nachlasses durch Verkauf oder Verpfändung genügt nicht, um von seiner Verwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II auszugehen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2018 aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1;

Gründe: