LSG Bayern - Urteil vom 19.04.2018
L 7 AS 773/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 659/15

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Günzburg

LSG Bayern, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 773/15

DRsp Nr. 2018/10251

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Günzburg

Die ab 1.1.2014 im Landkreis Günzburg angewandte Referenzmiete für einen Zweipersonenhaushalt beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. September 2015 abgeändert.

II.

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26.3.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2015 in der Fassung der Bescheide vom 15.6.2015, 1.7.2015,10.7.2015, 5.8.2015 und 30.9.2015 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 für die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt weitere 331,01 EUR zu bewilligen.

III.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

IV.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu 5/6 und die des Klägers zu 2 zur Hälfte.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 zuletzt in Höhe von monatlich weiteren 83,25 EUR entsprechend den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes.